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Die Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 12.04.2022 gegründete Verein führt folgenden Namen: Deggendorf Miteinander.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Deggendorf (Landkreis Deggendorf).

4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein verfolgt folgende Zwecke im Sinne des § 52 Absatz AO:

- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- die Förderung der Kultur
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (Förderung der Verständigung und Toleranz aller Menschen, unabhängig von Ethnie, Religion und Weltanschauung)

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten umgesetzt:

- durch das Anmelden und Leiten von Kundgebungen, Reden und Informationsveranstaltungen
- durch das Organisieren von Benefizkonzerten
- durch das Organisieren von Treffen zu Kulturbegegnungen und zur Würdigung der Vielfältigkeit
- durch Öffentlichkeits- und Pressearbeit
- durch Vernetzungsarbeit mit örtlichen Vereinen und Verbänden, Kommunalpolitik, Institutionen und Organisationen, die gemeinnützig tätig und sozial engagiert sind

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.


§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.

2. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich beim Vorstand beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

- bei regelmäßiger Unruhestiftung innerhalb des Vereins
- bei Verurteilung wegen rechtswidrigen Verhaltens in Verbindung mit dem Verein

5. Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss vom Verein:

- Angehörigkeit verfassungsfeindlicher Organisationen und Strukturen
- Nichtzahlung des fälligen Vereinsbeitrags nach einmaliger Erinnerung binnen sechs Monaten

6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt (aktuell: 35,00 Euro jährlich).


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform
per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Die Einladungsfrist zu jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.

4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird ein Vertreter von der Mitgliederversammlung gewählt.

7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist die Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen und ist unabhängig von der Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

9. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

10. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem volljährigen Mitglied

b) vom Vorstand

11. Anträge müssen schriftlich zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit vom Vorstand bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus - fristgemäß - beantragt werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.


§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.


§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart/Schatzmeister

- bis zu vier Beisitzern

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Ausschüsse und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein. Übersteigen die Aufwendungen eine bestimmte Summe, muss der Vorstand diese zuvor genehmigen.


§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichneten juristischen Personen:

  • Projekt Kinderherzen e.V.

  • Frauennotruf Deggendorf e.V.

  • Tierschutzverein Deggendorf und Umgebung e.V.

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

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